Neue Vereinssatzung ab 01.08.2025
Unser Verein
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 21. Juli 1978 in Trostberg gegründete Ortsclub führt den Namen: „Sportfahrergemeinschaft Trostberg-Kienberg e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Peterskirchen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.
II. Der Ortsclub muss bei Gründung und während seines Bestehens mindestens 30 ordentliche ADAC Mitglieder aufweisen.
III. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
I. Zweck des Ortsclubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC Regionalclub Südbayern. Er wahrt die Beschlüsse des ADAC Präsidiums sowie des ADAC Verwaltungsrates sowie die Belange der gesamten ADAC Organisation.
II. Der Ortsclub erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports sowie bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Ortsclub durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Ortsclubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Ortsclub trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Ortsclub betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Ortsclub setzt sich für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des kraftfahrttechnischen Kulturgutes ein.
III. Der Ortsclub und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Regionalclubs Südbayern und des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.
IV. Der Ortsclub ist Träger der Jugendarbeit mit der Aufgabe, im Rahmen seiner Satzungszwecke junge Menschen bei ihrer Entwicklung zu fördern. Dem Ortsclub ist eine selbständige Jugendgruppe angeschlossen. Das Nähere regelt die Jugendordnung
§ 3
Mitgliedschaft
I. Jede an den Zwecken und Zielen des Ortsclubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein. Der Ortsclub trägt dafür Sorge, dass möglichst alle seine Mitglieder parallel zu ihrer Mitgliedschaft im Verein auch ordentliche Mitglieder des ADAC e. V., München, sind. Der Ortsclub Vorsitzende muss ordentliches ADAC Mitglied sein.
II. Kinder und Jugendliche (bis max. 18 Jahre) können Mitglied der Jugendgruppe des Ortsclubs sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und der Jugendordnung des Ortsclubs. Volljährige Mitglieder der Jugendgruppe können zusätzlich ordentliches Mitglied sein und haben alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind ab der Ernennung Beitragsfrei.
IV. Der Ortsclub kann Fördermitglieder aufnehmen, die dem Ortsclub Beiträge in Geld, als Sachzuwendungen oder Dienste leisten. Fördermitgliedern kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gewährt werden. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht in einer Mitgliederversammlung.
§ 3 a Jugendgruppe und Jugendversammlung
I. Die Jugendgruppe regelt selbständig im Rahmen der Satzung, Jugendordnung und sonstigen Clubordnungen ihre Angelegenheiten und entscheidet in diesem Rahmen auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Über die Ordnung der Jugendgruppe (Jugendordnung) beschließt die Mitgliederversammlung des Ortsclubs. Sie ist eine intern die Jugendgruppe bindende Ordnung, jedoch nicht Satzungsbestandteil.
II. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendgruppe und umfasst die Mitglieder der Jugendgruppe des Ortsclubs (§ 3 Abs. II) und den/die Jugendleiter/in.
III. Die Jugendversammlung muss jährlich, mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs stattfinden und wird durch den/die Jugendleiter/in einberufen. Alle Jugendmitglieder sind schriftlich, per Fax oder E-Mail mindestens 2 Wochen vor der Jugendversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen
· Die Jugendversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Wahl des Vorstands der Jugendgruppe gemäß der Jugendordnung;
· Aufstellung des jährlichen Haushalts der Jugendgruppe;
· Vorschlag an die Mitgliederversammlung betreffend Regelungen für die Jugendordnung;
· Vorschlag an die Mitgliederversammlung betreffend Kandidaten für die Wahl des/der Jugendleiters/in. Diese/r hat unabhängig von § 3 II und § 9 I Stimm- und Rederecht in der Jugendversammlung. Er/Sie muss nicht selbst Jugend- mitglied sein, und kann letztmalig in dem Jahr in dieses Amt gewählt werden, in dem er/sie das 23. Lebensjahr vollendet.
§ 4
Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5
Beiträge
Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt jährlich durch Bankeinzug im Voraus.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
III. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Streichung schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
IV. Wenn es im Interesse des Ortsclubs oder des zuständigen Regionalclubs oder des Gesamtclubs notwendig erscheint, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Ortsclub ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung abschließend über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7
Organe
Die Organe des Ortsclubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich per Post, per E-Mail oder über die Internetseite des Ortsclubs (www.sfg-trostberg.de) mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II. Der ADAC Regionalclub Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
III. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Genehmigung des Protokolls
b) Bericht des Vorstandes
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
IV. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ADAC Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Südbayern. Die Delegierten müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Südbayern sein oder die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 der ADAC Gesamtclubsatzung erfüllen. Wenn Angestellte des ADAC, der ADAC Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so können diese nicht zu Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs gewählt werden.
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Mitglieder der Jugendgruppen sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht, soweit sie nicht zusätzlich ordentliches Mitglied sind (§ 3 II).
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mehr Stimmen beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Ortsclubs.
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in Schrift oder per E-Mail in Textform beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem ADAC Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
VII. Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des ADAC Regionalclub-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann Außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC Regionalclub-Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs.
§ 11
Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende
2. der/die stellvertr. Vorsitzende
3. der/die erste Kassier/erin
Die erweiterte Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
1. der/die Sportleiter/in
2. der/die stellvertr. Sportleiter /in
3. der/die Schriftführer/in
4. der/die stellvertr. Kassier/in
5. der/die Jugendleiter /in
Eine persönliche ADAC Mitgliedschaft aller Vorstandsmitglieder ist dringend empfohlen.
II. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Ortsclub gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. bis 3 sind jedoch im Innenverhältnis dem Ortsclub gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.
III. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes können mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in ähnlichen Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand kann einen Beschluss auch ganz oder teilweise schriftlich, auch per E-Mail oder auf den im vorstehenden Satz genannten Kommunikationswegen fassen, wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen. Der Beschluss des Vorstands ist bei der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll aufzunehmen.
IV. Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ortsclubs-, des ADAC Regionalclubs- und der Gesamtclubsatzung
V. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss Mitglied des ADAC sein. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
VI. Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Pflichten ist gegenüber dem Ortsclub und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Anspruchsteller.
VII. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds zulässig.
VIII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
IX. Der Schriftverkehr zwischen dem Ortsclub mit dem ADAC Präsidium oder dem ADAC Verwaltungsrat oder dem ADAC Vorstand oder den Mitarbeitern des ADAC e. V. muss ausschließlich über den ADAC Regionalclub geführt werden.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Mitgliedschaft der Abteilung Motorsport des Regionalclubs im Landessportverband
(Fakultative Regelung)
Die Abteilung „Motorsport“ des Clubs ist Mitglied im Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV / Bayerischer Motorsportverband (BMV). Der Verein erkennt für die Abteilung“ Motorsport“ die Satzung und Ordnungen des BLSV / BMV an und stimmt der Übernahme der sich aus der Verbandsmitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen zu. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen in der Abteilung“ Motorsport“ wird auch die Zugehörigkeit dieser Einzelpersonen zum BLSV/ BMV vermittelt.“
§ 14
Satzungsänderungen
I. Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des ADAC Regionalclub-Vorstandes in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
II. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen ADAC Regionalclub Vorstand genehmigt ist.
§ 15
Auflösung
I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Liquidatoren.
§ 16
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen zu 50 Prozent an die ADAC Stiftung, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
25 Prozent des verbleibenden Vermögen an den Kindergarten in Kienberg
25 Prozent des verbleibenden Vermögen an den Kindergarten in Engelsberg
§ 17
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist
das Landgericht Traunstein (Sitz des Ortsclubs).
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2025 in Kraft
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05. März 1999 außer Kraft
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
1. Kassier
Diese Satzung wurde durch die Rechtsabteilung des ADAC Südbayern geprüft und in allen Punkten für Rechtskonform erklärt.